Steuererklärung: Miet-Nebenkosten nicht vergessen!
Mieter dürfen laut einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) einen Teil ihrer jährlichen Nebenkostenabrechung dem Fiskus in Rechnung stellen. Voraussetzung: In der Abrechnung sind Kosten aufgelistet, die der Vermieter für Handerwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistungen ausgegeben hat. Beispiele: Das Honorar für Hauswart, Schornsteinfeger oder Gärtner sowie die Rechnungen für die Treppenhausreinigung oder die Fahrstuhlwartung. Nicht anerkannt werden die Gebühren für die Müllabfuhr.
Seit 2006 können Steuerzahler pro Jahr bis zu 20 Prozent der Aufwendungen für solche Dienstleistungen, maximal 600 Euro, direkt von ihrer Steuerschuld abziehen. Grundsätzlich darf aber nur der direkte Auftraggeber diese Posten in seiner Steuererklärung ansetzen.In seinem Schreiben hat das BMF nun jedoch festgelegt, dass auch Mieter von diesen Aufträgen steuerlich profitieren, wenn sie den auf sie entfallenden Anteil an der Rechnung mithilfe einer Bescheinigung des Vermieters oder einer gesonderten Auflistung in der Jahresabrechnung nachweisen können (BMF-Schreiben, Az. IV C 4 – S 2296b – 60/06, Tz. 16)
Eine weitere Ausnahme hat das BMF für Wohnungseigentümer zugelassen, die ihre Immobilie selbst nutzen. Sie dürfen die Handwerkerrechnungen anteilig geltend machen, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft das Beschäftigungsverhältnis mit dem Dienstleister abgeschlossen oder den Handwerker beauftragt hat (BMF-Schreiben, Tz. 15). Als Nachweis reichen sie eine detaillierte Auflistung oder eine Bescheinigung des Hausverwalters ein.
Tipp: Ein Mustervordruck für die Bescheinigung des Vermieters steht auf den Seiten der OFD Niedersachsen zum Download bereit: www.ofd.niedersachen.de -> Aktuelles & Service -> Steuermerkblätter &Broschüren -> Informationen für Mieter und Vermieter. Das BMF-Schreiben ist auf den Seiten des Ministeriums zu finden: www.bundesfinanzministerium.de -> Aktuelles -> BMF-Schreiben.
Dr. N. Anselmi
13.10.2007 um 20:2813.10.2007 um 20:27 Sehr geehrte Damen und Herren
laut o.s. Bericht kann man von der Steuerschuld 20% bis 600 € der Arbetskosten in den Handwerkerrechnungen abziehen.
Was ist, wenn der im Steuerbescheid errechnete Betrag, der nachgezahlt werden muss kleiner als 600 € ist? wird dann die Differenz von den während des Jahres entrichteten (bezahlten)
Steuern zurück erstattatet.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüssen
n. anselmi
sc http://www.geld-spartipps.de
16.10.2007 um 21:53Hi, bei der Einkommensteuererklärung wird berechnet, was sie tatsächlich an Einkommenssteuer bezahlen müssen — unabhängig davon, was sie bereits voraus bezahlt haben. Bei der Berechnung werden auch die Handwerkerrechnungen berücksichtigt.
Wenn nun bei der Steuererklärung herauskommt, dass Sie XX EURO zu viel (voraus) bezahlt haben, dann erhalten Sie die Differenz (das zu viel bezahlte Geld) zurückerstattet.