Schönheitsreparaturenklausel

Nach Auskunft von Versicherungsexperten sind starre Fristenpläne für Schönheitsreparaturen ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand in Mietwohnungen nach der Rechtsprechung in der Regel unzulässig. In einem aktuellen Urteil hat der BGH erneut über eine Schönheitsreparaturklausel entschieden. Im Falle einer Mieterin, die die Vertragsklausel zur regelmäßigen Renovierung der Wohnung (Küche, Bad, Dusche alle drei Jahre; Wohn- und Schlafräume alle fünf Jahre) ignorierte, klagte die Wohnungsbaugenossenschaft, als die Mieterin auszog. Die Genossenschaft verlangte von der Frau Renovierungskosten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags. Die Wohnung befand sich in stark abgenutztem Zustand. Die vereinbarten Schönheitsreparaturen waren nicht vorgenommen.

Da der Mietvertrag je nach Zustand der Wohnung eine Verlängerung der Renovierungsfristen zuließ, sah der Bundesgerichtshof die Vereinbarung nicht als unzulässig starren Fristenplan an. Die Mieterin musste zahlen (BGH, AZ: VIII ZR 378/03).

 

 

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