Renovierungsklausel bei Auszug – unwirksam

Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter bei seinem Auszug die Wohnung immer renovieren muss, ist das unwirksam. Die Unwirksamkeit erfasst auch eine eventuelle zweite Absprache im Mietvertrag, die laufende Renovierungsarbeiten betrifft.

In vielen Mietverträgen sind Fragen zum Thema Schönheitsreparaturen mehrfach geregelt. Zum einen ist bestimmt, dass beim Auszug zu renovieren ist, zum anderen sollen laufende Schönheitsreparaturen während der Mietzeit durchgeführt werden, zum Beispiel in Küche und Bad alle 3 Jahre und in den Wohn- und Schlafräumen alle 5 Jahre.

Ist der Mieter laut Mietvertrag verpflichtet, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der letzten Schönheitsreparaturen zu renovieren, benachteiligt dies den Mieter unangemessen, die Klausel ist unwirksam. In diesem Fall, so der Bundesgerichtshof jetzt, kann sich der Vermieter auch nicht auf die zweite Klausel im Mietvertrag stützen, die die Frage der laufenden Schönheitsreparaturen regelt. Das Karlsruher Gericht sieht beide Vereinbarungen im Vertrag als Gesamtregelung an. Dabei spielt es keine Rolle, ob die einzelnen Regelungen in einem Vertrags-Paragrafen enthalten sind, ob sie an verschiedenen Stellen im Mietvertrag abgedruckt sind oder ob ein Teil der Renovierungsregelung als “Anlage” bezeichnet wird.

Mieterbund-Direktor Dr. Franz-Georg Rips: “Die Möglichkeit, mit Hilfe von vorgedruckten Formularklauseln das Mietrecht ‚auf den Kopf’ zu stellen, muss Grenzen haben. Diese Grenzen hat der Bundesgerichtshof in den zu entscheidenden Fällen und bei den dort zu beurteilenden Vertragsklauseln gut und richtig beschrieben. Trotz alledem bleibt der Gesetzgeber aufgerufen, eine vernünftige Schönheitsreparaturregelung in das Gesetz aufzunehmen.”

Mietkaution – BGH VIII ZR 344/02

 

 

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