BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen
(dmb) Die Klausel im Mietvertrag “Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter” ist wirksam, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 339/03). Sie regelt nicht nur die Kostenfrage, sie verpflichtet den Mieter zur Ausführung der Schönheitsreparaturen.
Laut Bundesgerichtshof setzt die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter eine konkrete Vertragsvereinbarung voraus. Bei der Auslegung dieser Vertragsregelung muss berücksichtigt werden, dass es zwischenzeitlich eine zur Verkehrssitte gewordene Praxis gibt, wonach die Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird. Üblich ist es auch, dass der Mieter die ihm so übertragenen Schönheitsreparaturen selbst ausführen darf.
Aber: Da der Mietvertrag keinerlei Renovierungsfristen enthält, müssen – so der BGH – Inhalt und Umfang der Schönheitsreparaturverpflichtung durch Auslegung des Mietvertrages bestimmt werden. Diese Auslegung kann ergeben, dass die gängigen “Regelfristen von 3, 5 und 7 Jahren maßgeblich” sind. Die Vertragsauslegung im konkreten Fall ergibt nach Treu und Glauben, dass die Renovierungsverpflichtung an den Eintritt eines Renovierungsbedarfs geknüpft war.
Stellungnahme Deutscher Mieterbund (DMB): “Die Aussagen des Bundesgerichtshofes zur Frage, ob renoviert werden muss, sind eindeutig und schaffen Klarheit. Ohne vertragliche Absprache muss kein Mieter renovieren. Zur Übertragung der Renovierungsverpflichtung bedarf es auch keines komplizierten und langen Regelwerkes. Es reicht aus, wenn kurz und knapp im Mietvertrag vereinbart wird: Die Kosten der Schönheitsreparaturen trägt der Mieter.
Weniger eindeutig fällt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei der Frage aus, wann, das heißt in welchen Zeitabständen, zu renovieren ist. Sind keine Ausführungsfristen im Mietvertrag vereinbart, muss der Vertrag ausgelegt werden. Das Ergebnis kann sein, dass nach den typischen Fristen von 3, 5 und 7 Jahren zu renovieren ist. Aber letztlich nur dann, wenn auch wirklich Renovierungsbedarf besteht. Die Kriterien hierfür nennt der Bundesgerichtshof nicht. Musste er auch nicht, in dem zu beurteilenden Fall lagen die letzten Renovierungen 20 Jahre zurück”.
Pressemitteilung des dmb, des Deutschen Mieterbund