Reparaturaufträge – so konkret wie möglich
Wegen eines Motorschadens beauftragte ein Verbraucher eine Kfz-Werkstatt. Diese reparierte das Auto zum Preis von ca. 2700 Euro. Da dieser Betrag dem Verbraucher zu hoch erschien, beauftragte er einen Sachverständigen, welcher feststellte, dass allein der Motorschaden hätte für knapp 2000 Euro behoben werden können. Zumindest hätte das Auto zu diesem Preis wieder fahrbereit gemacht werden können.
Daraufhin klagte der Verbraucher auf Rückzahlung von 700 Euro – ohne Erfolg. Das Landgericht Coburg (Urteil vom 20.01.2004, AZ: 32 S 119/03) befand, dass die Werkstatt ausschließlich die zur Instandsetzung des Autos erforderlichen Arbeiten durchgeführt hätte. Allerdings seien diese Arbeiten über die erforderlichen Reparaturen, die genügt hätten, um das Auto wieder fahrbereit zu machen, hinausgegangen.
“Wenn der Autokunde lediglich gewollt hätte, dass sein Auto auf Grund des Motorschadens nur wieder fahrbereit sein soll, nicht aber, dass auch Arbeiten durchgeführt werden, die den Wagen auch zukünftig dauerhaft und ordnungsgemäß funktionieren lassen, hätte dies bei Auftragserteilung deutlich gemacht werden müssen”, so die Richter.
Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen e.V.