Gesetzlicher Anspruch auf Kostenübernahme für Hilfsmittel – Krankenkasse zahlt nur bei ärztlicher Verordnung

Eine Rutschpartie auf nassem Herbstlaub kann besonders für ältere Menschen nicht nur schmerzhafte Folgen haben, sondern auch Körperfunktionen auf Dauer beeinträchtigen, so dass zum Ausgleich der Behinderung ein Rollator oder Krücken nötig werden. Der Anspruch auf eine Krankenbehandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst auch die Versorgung mit derartigen Hilfsmitteln. Unter Hilfsmitteln werden Gegenstände verstanden, die eine beeinträchtigte Körperfunktion ersetzen, ausgleichen oder einer drohenden Behinderung vorbeugen. Hilfsmittel sind also bewegliche Gegenstände, wie Prothesen, Hörgeräte, orthopädische Schuhe oder Rollstühle. Das bedeutet, dass weder Dienstleistungen noch behindertengerechte Umbauten von Wohnungen, wie etwa der Einbau eines Treppenlifts, dazugehören. Die Krankenkasse kann im Gegensatz zur Pflegekasse die Kosten für ein Hilfsmittel nur dann übernehmen, wenn der Arzt es verordnet hat. Der Arzt kann Hilfsmittel – anders als bei Heilmitteln, wie z.B. Massagen oder Ergotherapie – frei verordnen. Sein Budget wird dadurch nicht belastet. Bevor das Hilfsmittel angeschafft wird, sollte sich der Betroffene bei seiner Krankenkasse erkundigen, ob und in welcher Höhe die Kosten für das Hilfsmittel übernommen werden. Dafür gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen ein Hilfsmittelverzeichnis. Darin ist eine Auflistung derjenigen Hilfsmittel enthalten, deren Kosten von der Krankenversicherung übernommen werden müssen. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel besteht aber nur, wenn die medizinische Notwendigkeit gegeben ist. Außerdem muss das Hilfsmittel für die Ausgleichung der beeinträchtigten Körperfunktion ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Es darf also kein kostengünstigeres und zumindest gleich geeignetes Hilfsmittel zur Verfügung stehen und das Maß des Notwendigen nicht überschritten werden. Hilfsmittel müssen jedoch auf den individuellen Bedarf des Betroffenen zugeschnitten sein. Das Hilfsmittelverzeichnis stellt daher nur eine unverbindliche Auslegungshilfe für die gesetzliche Krankenkasse dar. Es beinhaltet keine abschließende Aufzählung der möglichen Produkte, die der Versicherte im Rahmen der Krankenbehandlung beanspruchen könnte. Deswegen kann eine Ablehnung der Kostenübernahme nicht damit begründet werden, dass ein Hilfsmittel nicht im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt ist. Der Hilfsmittelkatalog kann bei Krankenkassen oder in Sanitätshäusern eingesehen werden. Die Verbraucherzentrale Sachsen und der Sozialverband VdK Sachsen sind die Träger der Regionalen Beratungsstelle Leipzig der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland.

 

 

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