Eingetragene Lebenspartnerschaften: GEZ Gebühren zurückfordern!

Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften, die fürs Autoradio extra Rundfunkgebühren zahlen, obwohl ihr/e Lebenspartner/in schon für die Geräte zu Hause bezahlt, können GEZ-Gebühren zurück fordern.

Rückforderungsansprüche verjähren nach drei Jahren. Das bedeutet, dass Ansprüche aus 2007 bis zum 31. Dezember 2010, Ansprüche aus 2008 bis zum 31. Dezember 2011 etc. geltend gemacht werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. vom 29.04.2009 – 6 C 33.08) http://www.bundesverwaltungsgericht.de/enid/6cf46c9f45c27d59e4864a2f3c989306,cad5a97365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093131393739093a095f7472636964092d09353733/Entscheidungssuche/Entscheidungssuche_8o.html

hat nämlich entschieden, dass eingetragene Lebenspartnerschaften bei der Anmeldung von Rundfunk- und Fernsehgeräten mit Ehegatten gleichgestellt werden. Ehegatten müssen für ein Autoradio nichts extra bezahlen.

Von dieser Neuregelung profitieren diejenigen Lebenspartnerschaften, die bislang für ihr Autoradio zusätzlich Rundfunkgebühren zahlen mussten. Wer das bisher getan hat, sollte eine Kopie der Partnerschaftsurkunde unter Angabe der Namen und Teilnehmernummern beider PartnerInnen an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) senden. Das sollte am besten per Einschreiben mit Rückschein gemacht werden. Das betreffende Rundfunkgerät wird dann abgemeldet. Zuviel gezahlte Rundfunkgebühren müssen ab Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft zurückerstattet werden – maximal für drei Jahre plus des laufenden Kalenderjahres.

Das kann im Einzelfall bis zu € 198 betragen, je nachdem wie lange schon “doppelt“ bezahlt wurde.

Beratung zu Rundfunkgebühren:

Mo – Do 10 – 11 Uhr telefonische Beratung unter 248 32 270,

Mo 14 – 18 Uhr persönliche Beratung, ohne Voranmeldung

per E-Mail an Rundfunkgebuehren@vzhh.de

 

 

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